Alltagsfrage: Muss ein Knöllchen auch am Auto zu finden sein?
Alltagsfrage: Muss ein Knöllchen auch am Auto zu finden sein?
Falschparker fragen sich, ob sie zahlen müssen, wenn es nie ein Knöllchen an der Autoscheibe gab.
Manchmal flattert ein Verwarngeld fürs Falschparken ist Haus, ohne dass man je einen Strafzettel an der Windschutzscheibe gefunden hätte. Was nun?
Was, wenn der Brief vom Ordnungsamt ohne Vorwarnung kommt?
Normalerweise finden Falschparker, die etwa ohne Parkschein geparkt haben, bei der Rückkehr zum Auto einen Strafzettel, der unter den Scheibenwischern klemmt. In dem Fall weiß man: Bald wird man dazu Post bekommen und zahlen müssen. Doch kann es einem Fahrzeug aus dem Fuhrpark ebenso passieren, dass der Brief vom Ordnungsamt über die Höhe des Verwarngelds kommt, ohne dass man zuvor ein Knöllchen an der Windschutzscheibe gefunden hätte. Was dann?
Verwarngelder bewegen sich anders als die höheren Bußgelder im Bereich zwischen 5 und 55 Euro. Ein Bußgeldverfahren wird die Behörde erst eröffnen, wenn Sie das Verwarngeld nicht bezahlen.
Müssen Sie zahlen, wenn kein Knöllchen am Auto klemmte?
Haben Sie zuvor kein Knöllchen am Auto vorgefunden, müssen Sie trotzdem zahlen. Denn die Benachrichtigung direkt bei der begangenen Tat, die Sie auf den bald eintreffenden Brief vorbereitet, ist keine verbindliche Voraussetzung dafür, dass der Verkehrssünder zahlen muss. Sondern mehr eine Art Service der Ordnungsbehörde. Außerdem kann es ja immer passieren, dass jemand den Strafzettel am Auto entfernt hat, bevor Sie ihn sehen konnten. Auch Wind und Wetter können hier mitunter die Benachrichtigung verschwinden lassen. Ein Strafzettel am Auto ist daher auch kein wirksamer Zugang. Denn das Auto ist kein Briefkasten.
Wann Sie gegen das Knöllchen vorgehen sollten
Grundsätzlich gilt also: Zahlen Sie, sofern der Tatvorwurf an sich stimmt, unbedingt nach Eingang der Zahlungsaufforderung fristgerecht, um weitere Kosten zu vermeiden. Anders sieht es nur dann aus, wenn Sie den Parkverstoß gar nicht begangen haben, etwa, weil Sie sehr wohl einen gültigen Parkschein hatten oder Ihnen Falschparken in einer Stadt vorgeworfen wird, in der Sie gar nicht waren. Da man gegen ein Verwarngeld keinen Einspruch erheben kann, müssen Sie hier jedoch die Zahlungsfrist (in der Regel eine Woche) bewusst verstreichen lassen, den darauf folgenden Bußgeldbescheid abwarten und dann Einspruch einlegen.