Albanien. Keine generelle Winterreifenpflicht. Eine Winterausrüstung wird jedoch empfohlen. Winterreifen sollen mindestens 4 mm Profiltiefe haben. (Quelle: AvD Deutschland)
Bulgarien. Winterreifenpflicht bei winterlichen Straßenverhältnissen wie Eisglätte. Verwendung von Schneeketten kann durch Verkehrsschild angeordnet werden.
Deutschland. Winterreifen sind nur bei winterlichen Verhältnissen obligatorisch. Verstöße werden mit 40 Euro, bei Behinderung mit 80 Euro geahndet (+ 1 Punkt im Verkehrszentralregister).
Estland. Winterreifenpflicht zwischen 1. Dezember und 1. März (je nach Witterung jedoch schon von Oktober bis April). Schneeketten nur auf schneebedeckten Straßen zulässig.
Finnland. Winterreifenpflicht ab dem 1. Dezember bis zum 28. Februar. Schneeketten soweit erforderlich. Bei Benutzung soll die Straßenoberfläche nicht beschädigt werden.
Frankreich. Keine generelle Winterreifenpflicht. Winterreifen können jedoch insbesondere im Gebirge durch Verkehrsschild angeordnet werden. Schneeketten können auf schneebedeckten Straßen angeordnet werden.
Irland. Keine generelle Winterreifenpflicht, wenn Winterreifen benutzt werden, müssen diese auf allen 4 Rädern montiert sein und eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufweisen. Verwendung von Schneeketten ist verboten.
Island. Winterreifenpflicht ab dem 1. November bis zum 15. April (je nach Witterung Änderungen möglich). Schneeketten können, soweit erforderlich, verwendet werden.
Italien. Winterreifenpflicht kann bei entsprechenden Witterungsbedingungen auf bestimmten Strecken kurzfristig angeordnet werden. Ist Schneekettenpflicht angeordnet, darf mit Winterreifen oder Schneeketten gefahren werden.
Kroatien. Keine generelle Winterreifenpflicht. Es wird jedoch empfohlen, zwischen November und April eine Winterausrüstung bereit zu halten, wenn wegen Witterung Winterausrüstung angeordnet wird. Schneeketten müssen im Fahrzeug mitgeführt werden.
Lettland. Winterreifenpflicht für Fahrzeuge bis 3,5 t zwischen 1. Dezember und 1. März. Verwendung von Schneeketten nur auf schneebedeckten Straßen zulässig.
Lichtenstein. Keine generelle Winterreifenpflicht, Winterreifen werden bei winterlicher Witterung empfohlen. Bei Unfällen mit Sommerbereifung kommt eine Mithaftung in Betracht.
Luxemburg. Winterreifenpflicht bei winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte oder -matsch, Glätte aufgrund von Eis oder Raureif). Verwendung von Schneeketten zulässig bei Schnee und Eis.
Mazedonien. Winterreifenpflicht vom 15. November bis 15. März. Reisebusse und Fahrzeuge über 3,5 t müssen eine Schneeschaufel mitführen. Verwendung von Schneeketten zulässig.
Österreich. Auch im Ausland zugelassene PKW und Busse bis 3,5 t müssen zwischen 1. November und 15. April bei winterlichen Fahrverhältnissen (Schnee, Matsch oder Eis) an allen vier Rädern Winterreifen montiert haben.
Russland. Im europäischen Teil werden Winterreifen, in Sibirien und den östlichen Regionen Winterreifen mit Spikes empfohlen. Schneeketten sind erlaubt.
Schweden. Winterreifenpflicht auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge bis 3,5 t. In der Zeit zwischen 1. Dezember und 31. März müssen diese Fahrzeuge wie auch deren Anhänger mit Winterreifen ausgerüstet sein.
Schweiz. Winterreifen werden bei winterlicher Witterung empfohlen, da bei Behinderung anderer eine Geldbuße verhängt wird. Bei Unfällen mit Sommerbereifung kommt eine Mithaftung in Betracht. Schneeketten sind zu verwenden, wenn es durch Verkehrsschild angeordnet wird.
Slowakei. Winterreifenpflicht für PKW bis 3,5 t bei geschlossener Schnee- oder Eisdecke auf der Fahrbahn. LKW über 3,5 t müssen bei allen Witterungsbedingungen zwischen 15. November und 31. März mit Winterreifen fahren.
Slowenien. Zwischen 15. November und 15. März müssen Fahrzeug bis 3,5 t auf allen vier Rädern mit Winterreifen ausgestattet sein, oder wenn Sommerreifen montiert sind. Schneeketten für den Bedarfsfall mitführen.
Tschechien. In der Zeit vom 1. November bis zum 31. März müssen bei geschlossener Eis- oder Schneedecke auf der Fahrbahn Fahrzeuge bis 3,5 t mit Winterreifen ausgestattet sein.
Ungarn. Keine generelle Winterreifenpflicht, Verwendung von Winterreifen kann durch Verkehrsschild angeordnet werden. Schneeketten sind nur auf schneebedeckten Straßen zulässig.
Adaptive Sinuslamelle sorgen für eine hohe Dynamik selbst bei Verschleiß.
Die Y-Lamelle sorgt bei nachlassender Profiltiefe für eine doppelte Lamellenzahl.
Anforderungen an Winterreifen.
1. Reifenbreite in Millimetern, 2. Verhältnis Höhe zu Breite, 3. Reifenbauart, 4. Felgendurchmesser in Zoll, 5. Tragfähigkeitsindex, 6. Geschwindigkeitsindex, 7. Produktionsdatum des Reifens, beginnend mit „DOT“. Die Zahl 4015 setzt sich aus der Produktionswoche (40) und dem Produktionsjahr (15) zusammen.