3 … 2 … 1 Steuerpflicht! Steuerfallen beim Internetverkauf

Verkaufen Sie gern bei eBay, zahlen aber nur ungern Steuern? Dann sollten Sie aufpassen. Denn wo Geld fließt, ist der Fiskus selten weit. Gerade Privatverkäufer sollten wissen, wo die Grenzen verlaufen und Ausnahmen gelten. Sind Verkaufsplattformen im Netz für Finanzämter doch wie ein offenes Buch.
Im Fadenkreuz der Finanzbehörden
Auf Online-Namen und das Verschwinden in der Masse sollte kein Verkäufer zu sehr vertrauen. Schon seit 2003 durchsucht das Bundeszentralamt für Steuern eBay und andere Internet-Marktplätze automatisiert mit der Software XPIDER nach Steuersündern. Außerdem können Finanzämter Sammelauskünfte von den Seitenbetreibern verlangen. Vereinbarungen, keine Nutzerdaten herauszugeben, können das laut Bundesfinanzhof nicht verhindern. Ertappte Verkäufer droht die Nachzahlung folgender Steuern.
Umsatzsteuer: Kleinunternehmer automatisch befreit
Wer im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz hatte und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erreicht, ist automatisch von der Umsatzsteuer.flicht befreit. Wer die 17.500 Euro im Vorjahr überschritten hat, muss im darauffolgenden Jahr Umsatzsteuer abführen – auch wenn die Umsätze wieder unter die Marke gerutscht sind. Grund ist die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). Wer sich darauf berufen kann, muss nur einmal im Jahr eine Umsatzsteuer.rklärung abgeben. Vorsteuerabzug und der Ausweis von Umsatzsteuer auf den eigenen Rechnungen sind für Kleinunternehmer aber tabu.
Unternehmerische Tätigkeit erforderlich
Entscheidend ist aber, dass überhaupt eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Als unternehmerisch gilt jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 UStG). In dieser Kategorie landen besonders leicht Anbieter von Neuware und gleichartigen Artikeln sowie solche, die Ware kaufen und wieder verkaufen. Bei hochwertigen Angeboten wie Fahrzeugen oder Luxusartikeln reichen bereits wenige Verkäufe aus. Dass dabei ein Gewinn hängen bleibt, spielt keine Rolle. Ebenfalls nicht zwingend erforderlich ist eine vorherige Wiederverkaufsabsicht. Umgekehrt spricht sie aber stark für unternehmerisches Handeln.
eBay war gerade in der Anfangszeit ein Tummelplatz für Sammler. Erster Auktionsgegenstand war übrigens ein kaputter Laserpointer, die der Käufer angeblich sammelte. Heute noch erfreulich aus der Sicht privater Sammler. Mangels unternehmerischer Tätigkeit entgehen selbst eifrige Sammler der Umsatzsteuer. Denn der An- und Verkauf von Sammlungsstücken dient hier vorwiegend der Sammelleidenschaft. Die Sammlungsauflösung gilt wiederum als „letzter Akt der Sammlung“. Dazu sollte sie jedoch möglichst in einem Rutsch erfolgen. Sonst stehen beim Verkauf über einen längeren Zeitraum die Einnahmen wieder im Vordergrund. Diese Vermutung droht zudem besonders beim Auflösen unterschiedlicher Sammlungen. Wer sie vermeiden will, sollte den Verkauf zudem nicht zu professionell angehen.
Einkommensteuer: Nebeneinkünfte bis zu 410 Euro steuerfrei
Sehr viel schneller schlägt in der Regel die Einkommensteuer zu. Auch der Verkauf nebenbei kann als gewerblich gelten, wenn man regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht Artikel auf eBay versteigert. Gewinne aus solchen Nebeneinkünften sind dann nur bis zu 410 Euro im Jahr einkommensteuerfrei. Über die 410 Euro hinaus findet als Härteausgleich eine gleitende Besteuerung bis zum Betrag von 820 Euro statt (§ 46 EStG). Ab 820 Euro im Jahr unterliegen die Nebeneinkünfte dann voll der Einkommensteuer. Die Gewinnermittlung erfolgt dabei durch einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Gewinne aus privatem Veräußerungsgeschäft
Ohne gewerbliches Ausmaß sind private Veräußerungsgeschäfte steuerfrei. Wer Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie das selbst genutzte Auto oder seine Klamotten verkauft, zahlt auf den Gewinn keine Steuern. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen: Bei Wertgegenständen wie Schmuck, Kunstwerken oder Oldtimern sollte zwischen Kauf und Verkauf besser ein Jahr vergehen. Sonst unterliegen Gewinne ab 600 Euro im Kalenderjahr komplett der sogenannten Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne (§ 23 EStG). Die Jahresfrist gilt außerdem nur, wenn der Gegenstand zuvor nicht wirtschaftlichen genutzt, z. B. vermietet, wurde. Andernfalls sind es zehn Jahre statt nur einem Jahr, die zwischen Kauf und Verkauf vergehen müssen. Bei Grundstücken und Grundstücksrechten sind es ebenfalls zehn Jahre. Ausnahme von der Besteuerung ist hier wiederum: Die Immobilie wurde in den letzten zwei Jahren vor dem Verkauf selbst genutzt.
Gewerbebesteuer erst ab 24.500 Euro Jahresgewinn: Gewerbesteuer erheben Gemeinden auf Gewinne einer gewerblichen Tätigkeit. Dabei gilt allerdings ein Freibetrag von 24.500 Euro im Jahr, den man durch Geschäfte auf eBay oder anderswo erst einmal verdienen muss.
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