Achtung: Das sind die zehn häufigsten Rechtsirrtümer im Alltag

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Eltern haften immer für ihre Kinder und der Vermieter darf Ihre Wohnung immer betreten? Wir verraten Ihnen die häufigsten Rechtsirrtümer in unserer Infobox im Artikel! Ausdrücke wie „Eltern haften für ihre Kinder“ oder „zweiwöchiges Umtauschrecht“ sind in aller Munde. Doch stimmen sie überhaupt? Das sind die häufigsten Rechtsirrtümer im Alltag!
Einige Rechtsirrtümer haben sich fest in unserem Alltag etabliert. Damit räumen wir auf! Welche die häufigsten Rechtsmythen im Alltag sind und wie die Rechtslage in Wahrheit aussieht:
Die häufigsten Rechtsirrtümer im Alltag:
- „Eine einvernehmliche Scheidung ist ohne Anwalt möglich.“
Das stimmt nicht. Ein Scheidungsverfahren wird vor dem Familiengericht geführt und dort herrscht immer Anwaltszwang. Mindestens ein Anwalt ist also auch bei einer einvernehmlichen Scheidung notwendig. Sind sich die Ex-Partner über alle Scheidungsfolgen einig, reicht es aus, wenn sich derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, von einem Rechtsanwalt vertreten lässt. Der andere kann ohne eigenen Anwalt am Verfahren teilnehmen und muss dem Scheidungsantrag lediglich zustimmen. - „Jede Ware kann man innerhalb von zwei Wochen umtauschen.“
Irrtum! Entgegen der weitverbreiteten Meinung gibt es kein gesetzliches Umtauschrecht oder Rückgaberecht. Nur wenn der gekaufte Artikel Mängel hat, kann man Gewährleistungsansprüche geltend machen. Dazu gehören z. B. Reparatur, Ersatz und Preisminderung – nur im Ausnahmefall kommt auch eine Rückgabe infrage. Bei reinem Nichtgefallen der Ware müssen sich Kunden also an den Kaufvertrag halten – abweichende Regelungen des Verkäufers sind reine Kulanz. - „Im Vorstellungsgespräch darf man nicht lügen.“
Falsch! Es gibt gewisse unzulässige Fragen, die der potenzielle Arbeitgeber gar nicht stellen darf. Dazu gehören Fragen, die den Privatbereich der Person betreffen, also z. B. bezüglich einer Schwangerschaft, möglicher Krankheiten oder einer Schwerbehinderung, sofern diese Umstände keine Auswirkungen auf die Arbeit haben. Werden solche Fragen dennoch gestellt, dürfen Bewerber im Vorstellungsgespräch eine unwahre Antwort geben. - „Während der Probezeit darf man keinen Urlaub nehmen.“
Das stimmt nur teilweise. Der Urlaubsanspruch ist gesetzlich im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Es besagt, dass der volle Urlaubsanspruch erst nach sechsmonatigem Arbeitsverhältnis besteht. In den ersten sechs Monaten – in der Regel ist das die Dauer der Probezeit – haben Arbeitnehmer jedoch einen Anspruch auf anteiligen Urlaub pro Monat. - „Wer im Urlaub krank ist, hat Pech.“
Weit gefehlt! Wer im Urlaub krank wird, muss sich die Krankheitstage nicht als Urlaub anrechnen lassen. Der Urlaub ist zur Erholung da. Aus diesem Grund kann man sich auch bei Krankheit im Urlaub regulär krankmelden und den Urlaub später nachholen. Wichtig dabei: Der Arbeitgeber muss am ersten Tag der Krankheit über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden und man muss eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen. - „Rechts überholen ist immer verboten.“
Das ist nur halb richtig. Zwar gilt in den meisten Fällen, dass andere Fahrzeuge links überholt werden müssen. In manchen Situationen ist es aber sogar vorgeschrieben, rechts zu überholen. Innerorts muss man z. B. an Fahrzeugen, die sich zum Linksabbiegen eingeordnet haben, rechts vorbeifahren. Auch auf der Autobahn ist rechts überholen erlaubt, wenn der Verkehr ins Stocken geraten ist. - „Bei einem Unfall reicht es, einen Zettel zu hinterlassen.“
Falsch! Das Strafgesetzbuch schreibt eindeutig vor, dass man nach einem Unfall eine angemessene Zeit auf den Fahrer des anderen Fahrzeugs warten muss. Einfach einen Zettel mit Namen und Anschrift zu hinterlassen, reicht also nicht aus und gilt als Fahrerflucht. Auch nach Ablauf der Wartezeit darf man nicht einfach wegfahren, sondern muss die Polizei informieren. - „Eltern haften für ihre Kinder.“
Ein klassischer Rechtsirrtum! Eltern müssen nicht für das Verhalten ihrer Kinder haften. Sie müssen jedoch ihre Aufsichtspflicht erfüllen und dafür sorgen, dass weder die Kinder selbst noch Dritte zu Schaden kommen. Verletzen sie die Aufsichtspflicht und verursacht das Kind in dieser Zeit Schäden, müssen die Eltern dafür aufkommen. Diese Pflicht resultiert aber nicht aus dem Elternsein, sondern daraus, dass sie durch die Verletzung der Aufsichtspflicht selbst einen Fehler gemacht haben. - „Den Ausweis muss man immer dabeihaben.“
Das stimmt nicht! Zwar gibt es in Deutschland eine Ausweispflicht. Das bedeutet aber nicht, dass man den Ausweis immer bei sich tragen muss. Die Ausweispflicht besagt lediglich, dass man einen Personalausweis besitzen muss. Gerät man also ohne Ausweis in eine Polizeikontrolle, droht kein Bußgeld. Man muss den Beamten aber ermöglichen, die Personalien aufzunehmen, indem man sie auf die Wache begleitet oder mit nach Hause nimmt. - „Der Vermieter darf immer in die Wohnung.“
Nein! Der Mieter hat das Hausrecht und damit das Recht, ungestört in der Wohnung zu leben. Der Vermieter muss deshalb zum Betreten der Wohnung mit dem Mieter einen Termin zu einer angemessenen Zeit vereinbaren. Betritt der Vermieter dennoch ohne Erlaubnis des Mieters die Wohnung, macht er sich des Hausfriedensbruchs strafbar. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter ohne Wissen und Zustimmung des Mieters einen Zweitschlüssel behält.
Haben Sie Fragen zu einem Rechtsthema oder -streit? Bei anwalt.de wird Ihnen geholfen!
Quelle: freenet.de