Ehe, Scheidung und Unterhalt: Die 10 größten Irrtümer
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Bei einer Scheidung gibt es viele Dinge zu beachten. Wir verraten Ihnen, wo bei einer Trennung die größten Irrtümer lauern! Rund um Hochzeit, Trennung, Scheidung und Co. gibt es die verschiedensten Mythen und Klischees. Wir haben die zehn größten Irrtümer gesammelt und zeigen, wie die Rechtslage wirklich aussieht!
Die 10 größten Irrtümer über Ehe, Scheidung und Unterhalt:
- Irrtum Nr. 1: „Eine kurze
Ehe kann ich annullieren lassen.“
Egal wie kurz die Ehe war, eine Annullierung ist nicht möglich. Vor einer Scheidung ist zunächst das Trennungsjahr abzuwarten. Die Ehepartner müssen ein Jahr lang getrennt leben (also getrennt schlafen, getrennte Haushalte führen, nur eigene Konten nutzen etc.), bevor eine einvernehmliche Scheidung möglich ist. Es gilt: Je mehr Konfliktpotenzial es gibt, desto länger zieht sich das Scheidung.verfahren hin. Mit einer einvernehmlichen Scheidung lässt sich also Zeit sparen. - Irrtum Nr. 2: „Für mein Kind muss ich nur bis zum 27.
Lebensjahr
Unterhalt zahlen.“
Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, solange sie dazu finanziell in der Lage sind. Dabei gibt es keine zeitliche Obergrenze. Vielmehr müssen Eltern ihren Kinder so lange Unterhalt zahlen, bis diese die erste berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen haben. Das gilt auch bei einer Ausbildung zu einem Beruf mit unsicherer Zukunft. - Irrtum Nr. 3: „Eine
Scheidung ist ohne meine Zustimmung nicht möglich.“
Ist die Ehe gescheitert, ist eine Scheidung bereits nach Ablauf des Trennungsjahres auch ohne die Zustimmung des anderen Ehepartners möglich. Der antragstellende Ehegatte muss das Gericht jedoch überzeugen, dass die Ehe unwiderruflich zerrüttet ist. Anzeichen sind unter anderem der feste Wille, sich scheiden zu lassen, die Ablehnung jeglicher Versöhnung und eine neue feste Partnerschaft. Nach dreijährigem Getrenntleben ist kein Nachweis mehr nötig. Die Ehe gilt als gescheitert und kann spätestens dann geschieden werden. - Irrtum Nr. 4: „Ich muss höchstens drei Jahre lang nachehelichen
Unterhalt zahlen.“
Wie lange ein Ex-Ehepartner dem anderen nach der Scheidung noch Unterhalt zahlen muss, hängt vom Einzelfall ab. Es gibt keine festgelegte Höchstdauer, solange ein Partner Unterhalt leisten kann und der andere ihn benötigt. Beide Partner sind insofern verpflichtet, Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen zu geben. Außerdem gibt es verschiedene Gründe, die darüber entscheiden, ob und für wie lange ein Unterhaltsanspruch besteht. Gründe für einen Ausschluss können eine neue Beziehung, mangelndes Bemühen um ein eigenes Einkommen oder schwere Straftaten des unterhaltsbeziehenden Partners sein. Stuft das Familiengericht die Weiterzahlung danach als „grob unbillig“ ein, endet die Unterhaltspflicht. - Irrtum Nr. 5: „Wir haben selbst eine
Scheidung.folgenvereinbarung geschlossen. Mehr brauchen wir nicht.“
Bestimmte Inhalte einer Scheidung.folgenvereinbarung sind nur nach notarieller Beurkundung wirksam. Das gilt z. B. für Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich. Fehlen solche beurkundungspflichtigen Vereinbarungen, können Partner eine Scheidung.folgenvereinbarung auch ohne Notar abschließen. Sie sollte dennoch möglichst genau formuliert sein und schriftlich vorliegen. Nur dann verhindert sie späteren Streit. - Irrtum Nr. 6: „Die
Scheidung wird billiger, wenn sie der Partner beantragt, der weniger verdient.“
Die Höhe der Scheidung.kosten bleibt gleich, egal welcher Ehegatte die Scheidung beantragt. Für die Berechnung der Scheidung.kosten ist nämlich das Einkommen und das Vermögen beider Ehepartner relevant. Den Anwalt muss jedoch bezahlen, wer ihn beauftragt hat. Soll der andere Partner die Anwaltskosten mittragen, müssen das beide vereinbaren. - Irrtum Nr. 7: „Nur getrennt zu leben, ist günstiger, als sich scheiden zu lassen.“
Eine Trennung ohne Scheidung ist zwar möglich, rein aus Kostengründen aber nicht ratsam. Wer die Scheidung hinauszögert, muss im Endeffekt mehr zahlen. Stehen bei einer Scheidung dann nämlich der Versorgungsausgleich und der Zugewinnausgleich an, so gilt als Stichtag für die Berechnung der Tag, an dem der Scheidung.antrag zugestellt wurde. Für jeden Tag, der von der Trennung bis zur Scheidung vergeht, kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. - Irrtum Nr. 8: „Eine einvernehmliche
Scheidung geht auch ohne Anwalt.“
Vor dem Familiengericht herrscht immer Anwaltszwang. Das gilt für Scheidung.verfahren wie für Unterhaltsverfahren. Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss sich zumindest der Partner, der den Scheidung.antrag stellt, von einem Anwalt vertreten lassen. Stimmt der Partner der Scheidung nicht zu, benötigt auch er einen eigenen Anwalt. - Irrtum Nr. 9: „Bei der
Scheidung hafte ich für die Schulden meines Ehepartners mit.“
Haben Ehepartner nichts anderes vereinbart, leben sie im sogenannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen, das ein Partner für sich erwirbt, bleibt sein eigenes Vermögen auch nach der Scheidung. Dasselbe gilt für Schulden, die nur ein Partner macht – mit folgenden Ausnahmen: Bei Alltagsgeschäften kann ein Partner auch den anderen Partner mitverpflichten. Die entscheidende Frage, ob ein Alltagsgeschäft vorliegt, lautet: Sprechen sich die Ehepartner nicht mehr vorher darüber ab?
Typische Beispiele sind der Kauf von Lebensmitteln, Kleidung oder Haushaltsgegenständen. Entscheidend ist jedoch der Lebensstandard der Partner. Ist dieser hoch, können auch teurere Gegenstände darunterfallen. Hat man für den Partner gebürgt, können einen dessen Schulden ebenfalls treffen. Auf jeden Fall verringern Schulden den Zugewinn. Dadurch haftet der Partner zwar nicht für die Schulden des anderen, aber das kann dazu führen, dass man dem dadurch weniger vermögenden Partner etwas von seinem eigenen Vermögen abgeben muss. - Irrtum Nr. 10: „Nach der
Hochzeit gehört meinem Partner und mir alles gemeinsam. Das wird bei der
Scheidung aufgeteilt.“
Ohne abweichende Vereinbarung leben Sie nach der Hochzeit im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Rahmen der Scheidung erfolgt dann der sogenannte Zugewinnausgleich. Der Partner, der während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat als der andere, muss diesem die Hälfte von diesem Mehr abgeben. Die Gegenstände, die einem Partner vor der Ehe gehört haben oder die er für sich während der Ehe angeschafft hat, gehören ihm auch nach der Scheidung weiterhin allein. Es kann allerdings sein, dass er diese zur Zahlung des Zugewinnausgleich. zu Geld machen muss.
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Quelle: freenet.de