Wasserhahn und Co.: Wer Reparaturen zahlen muss
Laut dem Gesetz ist der Vermieter grundsätzlich für große und kleine Reparaturen, wie beispielsweise für einen tropfenden Wasserhahn, in Mietshäusern oder Wohnungen zuständig.
Wasserhahn und Co.: Wer Reparaturen zahlen muss
Laut dem Gesetz ist der Vermieter grundsätzlich für große und kleine Reparaturen, wie beispielsweise für einen tropfenden Wasserhahn, in Mietshäusern oder Wohnungen zuständig.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass in einer Klausel im Mietvertrag vereinbart wurde, dass die Beseitigung von Bagatellschäden vom Mieter gezahlt werden müssen. Ist eine solche Klausel in ihrem Mietvertrag enthalten, müssen für ihre Gültigkeit laut dem Deutschen Mieterbund folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Reparatur muss sich auf Teile des Mietobjekts beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen.
Darunter fallen Bagatellschäden wie ein tropfender Wasserhahn, Schäden an der Gegensprechanlage, Duschköpfen, Lichtschaltern, Fenster- oder Türverschlüssen, Steckdosen, Jalousien, Markisen usw.
Die Reparatur darf inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 75 Euro kosten; die Kosten aller Kleinreparaturen eines Jahres dürfen nicht mehr als 150 - 200 Euro, beziehungsweise acht Prozent der Jahresmiete betragen. Es gilt: Klauseln, die den Mieter verpflichten, sich anteilig an Reparaturen zu beteiligen und diese selbst in Auftrag zu geben, sind unwirksam.