Tattoos im Berufsleben: Was ist erlaubt?

Rund 20 Prozent der Deutschen sind tätowiert und es werden immer mehr Kunstwerke, die oftmals ganze Körperpartien zieren.
Mehr und mehr bedecken Sie Körperstellen, die bei kurzen Oberteilen sichtbar sind. Es gibt jedoch Berufsgruppen, wo das nicht so gerne gesehen wird.
So ist es schon Einstellungsvoraussetzung, keine sichtbaren Tattoos zu haben, z. B. wenn man als Flugbegleiter, Bankkaufmann oder Polizist arbeiten will. Ist das Tattoo verdeckt unter der Uniform, wird es in den Ländern und beim Bund akzeptiert.
Tätowierung als Ablehnungsgrund im Polizeidienst
Doch wie der Fall vom Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (Urteil v. 08.05.2018, Az.: 2 K 15637/17) zeigt, sorgen Tätowierungen immer noch für Diskussionen und Streit.
So wurde entschieden, dass ein Bewerber für den Polizeidienst, der einen großen Löwenkopf am Unterarm trug (20 x 14 cm), nicht deshalb abgelehnt werden darf. Der Kläger hatte sich in Nordrhein-Westfalen für die Einstellung im Polizeidienst beworben.
Hierbei hat das Land Nordrhein-Westfahlen ihn nicht aufgrund des Motivs abgelehnt, man sah jedoch die Autorität durch das Tattoo gefährdet.
Eignungsmangel aufgrund von Erlass
Diese Entscheidung wurde aufgrund eines Erlasses des nordrhein-westfälischen Innenministeriums getroffen, wonach großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich einen absoluten Eignungsmangel des Bewerbers darstellen.
Als sichtbarer Bereich ist der Teil gemeint, der beim Tragen einer Sommeruniform zu sehen ist. Das sind z. B. die Unterarme. Tätowierungen, die die durchschnittliche Größe eines Handtellers überschreiten, sind an diesen Körperstellen unzulässig, unabhängig vom Motiv.
Gesellschaftlicher Wandel solle akzeptiert werden
Der Bewerber reichte nun vor der 2. Kammer des VG Düsseldorf Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ein, sodass eine möglichst schnelle Entscheidung ergeht (Beschluss v. 24.08.2017, Az.: 2 L 3279/17).
Hierbei wurde auf den gesellschaftlichen Wandel hingewiesen und darauf, dass ein Tattoo an sich kein Ausschlusskriterium darstellen darf. Somit widerspricht das Verwaltungsgericht dem Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums und gibt als weiteren Grund dafür an, dass die Bevölkerung einem Polizisten mit Tätowierung nicht weniger vertrauen würde als einem ohne.
Große Tätowierungen sind immer häufiger zu sehen und sollten gerade auch für junge Bewerber kein Hindernis sein. Somit wurde der Kläger zum weiteren Auswahlverfahren zugelassen.
Gewaltverherrlichende Motive sind rechtswidrig
Anders ist es bei gewaltverherrlichenden Motiven. Diese stellen nach wie vor einen Ablehnungsgrund dar (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 17.11.2017, Az.: 2 C 25/17).
Wer als Motiv einen verfassungswidrigen Inhalt wählt, bringt eine Einstellung gegen die verfassungsmäßige Ordnung zum Ausdruck und ist für ein Beamtenverhältnis nicht tragbar.
Tattoo ist nicht gleich Tattoo
Für die Ablehnung des Bewerbers fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigung, nur der Erlass reiche dafür nicht aus.
Somit muss immer der Einzelfall entschieden und das Zusammenspiel zwischen Tattoo und Verhalten betrachtet werden. Allein ein großes Tattoo reicht als Ablehnungsgrund nicht aus.
(VG Düsseldorf, Urteil v. 08.05.2018, Az.: 2 K 15637/17)
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