In diesen Ländern gibt es die meisten Urlaubstage
Dass die Verteilung von Urlaubsansprüchen (bei einer fünf-Tage-Woche) und Feiertagen weltweit unterschiedlich ist, überrascht sicher nicht. Doch wie genau steht es um Deutschland, die EU und den Rest der Welt? Hier gibt es große Unterschiede im Urlaubsanspruch.
Urlaubsansprüche weltweit und in Deutschland:
- Brasilien:
Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche: 30 Tage
Feiertage: 11 Tage - Litauen:
Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche: 28 Tage
Feiertage: 13 Tage - Finnland:
Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche: 30 Tage
Feiertage: 10 Tage - Frankreich:
Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche: 30 Tage
Feiertage: 10 Tage - Russland:
Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche: 28 Tage
Feiertage: 12 Tage - Polen:
Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche: 26 Tage
Feiertage: 10 Tage - Österreich:
Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche: 25 Tage
Feiertage: 13 - Griechenland:
Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche: 25 Tage
Feiertage: 12 - Spanien:
Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche: 22 Tage
Feiertage: 14 - Japan:
Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche: 20 Tage
Feiertage: 16 Tage - Italien:
Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche: 20 Tage
Feiertage: 11 Tage - Niederlande:
Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche: 20 Tage
Feiertage: 8 Tage - China:
Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche: 10 Tage
Feiertage: 11 Tage - Kanada:
Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche: 10 Tage
Feiertage: 9 Tage - Deutschland:
Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche: 20 Tage
Feiertage: 10 Tage, je nach Bundesland auch mehr oder weniger
Sind Sie jetzt neidisch auf die Länder mit einem hohen Urlaubsanspruch. Dann können Sie aber froh sein nicht in den USA Arbeitnehmer zu sein.
Urlaubsanspruch weltweit – wer sind die Verlierer?
In den USA gibt es gar keine gesetzlichen Regelungen, die einen bezahlten Urlaub vorschreiben. Viele Unternehmen gewähren ihren angestellten drei Wochen Urlaub nach fünf oder teilweise zehn Jahren der Betriebszugehörigkeit.
Wie viele Feiertage gibt es in Deutschland und wie hoch ist der Urlaubsanspruch?
Obwohl gesetzlich in Deutschland nur 20 Urlaubstage vorgeschrieben sind, geben Arbeitgeber in Deutschland in der Regel mehr Tage Urlaub.
Die Feiertage in Deutschland sind von Region zu Region unterschiedlich: Während es in Bayern, dem Saarland und Baden-Württemberg elf Feiertage pro Jahr gibt, sind es in den nördlichen Bundesländern Schleswig-Holstein und Niedersachen sowie den Stadtstaaten nur acht Feiertage.
Habe ich auch in Elternzeit einen Urlaubsanspruch?
Grundsätzlich ja. Aber auch in Elternzeit darf der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 BEEG den Erholungsurlaub kürzen. Interessant: Das "Vorbild" für die deutsche Gesetzgebung kommt aus Rumänien. Eine Regelung, die dort getroffen wurde, wurde vom Europäischen Gerichtshof nicht beanstandet (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, Az: C-12/17).
Somit darf der Arbeitgeber den Urlaub der Eltern in Elternzeit "für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen". Beispiel: Haben Sie 24 Urlaubstage im Jahr und nehmen drei Monate Elternzeit, kann ihr Arbeitgeber den Jahresurlaub um 6 Tage kürzen.
Hinweispflicht durch Arbeitgeber
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht zu entscheiden, ob er Gebrauch vom "Kürzungsrecht" machen möchte. Wichtig: Entscheidet er sich dafür, muss Ihr Arbeitgeber Sie darauf hinweisen, dass er Ihren Urlaub in der Elternzeit kürzen möchte.
Dies wird von Arbeitgebern häufig im Rahmen der Unterrichtung über die Elternzeit gemacht. Eine etwaige Ausführung, die nur einer Entgeltabrechnung zu entnehmen ist, reicht dafür nicht aus, da diese nicht als rechtsgeschäftliche Erklärung anzusehen ist.
Keine "Vorab-Erklärungen" unterschreiben
Möchte Ihr Arbeitgeber, dass Sie "vorsorglich" eine Erklärung unterzeichnen, in der er Ihnen verkürzten Urlaub ankündigt, falls Sie in Elternzeit gehen, ist dieses nicht rechtens.
Sie stehen nicht in der Pflicht, eine solche Erklärung zu unterzeichnen, bevor Sie wissen, ob Sie irgendwann überhaupt einmal Elternzeit in Anspruch nehmen oder nicht.
Urlaubsanspruch bei Kündigung
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen Urlaub – auch wenn er kündigt. Problematisch wird es ggf. nur dann, wenn er "keine Zeit mehr hat", den Urlaub zu nehmen, weil er schon vor möglicher Inanspruchnahme des Urlaubs aus dem Unternehmen ausscheidet oder bis zum Fristende der Kündigung erkrankt.
Das Bundesurlaubsgesetz schreibt in § 7 Abs. 4 BUrlG vor, dass nicht in Anspruch genommener Urlaub finanziell abzugelten ist, wenn er nicht oder nur teilweise abgegolten werden kann.
In Kürze zusammengefasst berechnet sich die Entgelthöhe nach dem durchschnittlichen Lohn pro Tag, multipliziert mit den noch ausstehenden Urlaubstagen.
Voller Urlaubsanspruch bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte
Scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses aus dem Unternehmen aus, hat er den vollen Urlaubsanspruch. Bereits genommener Urlaub ist natürlich hiervon in Abzug zu bringen.
Kein Urlaub bei Freistellung?
Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer "unwiderruflich und unter Anrechnung des Urlaub." frei, bestehen keine weiteren Ansprüche durch den Arbeitnehmer, soweit die Freistellung mehr Tage als den noch bestehenden Erholungsurlaub umfasst.
Wird die Freistellung hingegen als "widerruflich" bezeichnet, bleibt der noch bestehende Urlaubsanspruch erhalten. Dieser ist laut BAG nach Ende der Freistellung abzugelten.
Was passiert, wenn man im Urlaub krank wird?
Werden Sie in Ihrem Urlaub krank, werden die Krankheitstage nicht von Ihrem Urlaub in Abzug gebracht. Sie sollten als Arbeitnehmer jedoch den genauen gesetzlichen Vorgaben folgen, da der Arbeitgeber ansonsten im Zweifel eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern kann.
Bedeutet: Sie unterliegen als Arbeitnehmer einer strengen Anzeige- und Nachweispflicht. Erkranken Sie beispielsweise während Ihrer Reise im Ausland, kann es sein, dass Ihr Attest aus dem jeweiligen Land nicht den gesetzlichen Ansprüchen hierzulande genügt.
Zunächst sind Sie verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber a) die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, b) die voraussichtliche Dauer dafür anzugeben sowie c) Ihrem Arbeitgeber ihre Aufenthaltsadresse zu übermitteln. Dies muss in der "schnellstmöglichen Art der Übermittlung" (§ 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG) erfolgen – z.B. per Telefon oder E-Mail.
Interessant: die Kosten der Übermittlung trägt in diesem Fall der Arbeitgeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 EFZG). Auch die Krankenkasse ist entsprechend zu informieren. Kehren Sie nach Hause zurück, ist dies ebenfalls sowohl dem Arbeitgeber als auch der Krankenkasse mitzuteilen.
Ärztliches Attest aus dem Ausland versenden
Dauert die Krankheit länger als drei Tage an, sind Sie in der Pflicht, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
Achten Sie hierbei darauf, dass Sie beispielsweise als ersten Weg die Bescheinigung per E-Mail versenden, denn oft dauert der Versand aus dem Ausland per Post so lange, dass Sie schon damit Ihrer Nachweispflicht aus § 5 Abs. 1 EFZG nicht nachkommen können!
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland
Lassen Sie sich im Ausland ein Attest ausstellen, ist es wichtig darauf zu achten, ob das Papier Ihnen "Krankheit" oder "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigt!
Sind Sie "nur" krank, muss dies in der Folge nicht gleich bedeuten, dass Sie auch nicht in der Lage sind, Ihre berufliche Tätigkeit auszuführen.
Quelle:
Rechtsanwalt Lars Althoff, Mitglied bei anwalt.de
Haben Sie Fragen zum Thema Arbeitsrecht? Bei anwalt.de wird Ihnen geholfen!