Verkehrsunfall mit dem Einkaufswagen: Wer zahlt den Schaden?

Wer hat diesen Schreckmoment nicht schon einmal erlebt: Beim Entladen der Einkäufe auf dem Supermarktparkplatz rollt der Einkaufswagen langsam vom eigenen Auto weg. Schnell reagiert lässt sich meist ein Schaden vermeiden. Doch was tun, wenn man mal nicht so schnell reagiert hat und der Einkaufswagen ein fremdes Fahrzeug touchiert und sogar beschädigt hat?
Wichtig: Polizei muss informiert werden
Fahrer, die nun den Parkplatz einfach verlassen, begehen eine Unfallflucht, wie das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 07.11.2011 (Az. III-1 TVs 62/11) festgestellt hat.
Ausgangslage bei diesem Urteil war ein Fall, bei dem ein Einkaufswagen auf dem Parkplatz gegen einen abgestellten PKW rollte und dabei einen Schaden in Höhe von 1.500,00 € verursachte.
Das OLG – wie auch viele andere Strafgerichte – bewertet diesen Vorfall als Verkehrsunfall gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das Parken des PKW aber auch das Betreten der Verkehrsfläche als Fußgänger, um Einkäufe zu verladen stellen gewöhnliche Verkehrsvorgänge dar.
Die Situation auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen stellt eine typische Situation des Straßenverkehrs dar. Auch Fußgänger können sich folglich strafbar machen, wenn ihr Einkaufswagen ein Fahrzeug beschädigt.
Kommt es also zu einer Beschädigung des PKWs durch einen Einkaufswagen, sollte die Polizei gerufen werden, um den Unfall aufnehmen zu lassen. Wird die Polizei nicht gerufen muss mit einem Ermittlungsverfahren hinsichtlich einer Unfallflucht gerechnet werden.
Ein Schaden ist entstanden - wer zahlt?
Die KFZ-Haftpflichtversicherung reguliert regelmäßig den Schaden, wenn das Fahrzeug, welches be- oder entladen werden sollte, an dem Vorgang schon oder noch beteiligt war.
Rollt der Wagen also los, wenn das zu be- bzw. entladende Fahrzeug schon geöffnet ist, handelt es sich um einen Verkehrsunfall, bei dem die KFZ-Haftpflicht eintritt.
Ist das Auto hingegen noch verschlossen tritt die Privat-Haftpflichtversicherung regelmäßig ein, da ein noch nicht geöffnetes Fahrzeug grundsätzlich nicht an einem schadenstiftenden Ereignis beteiligt ist.
Hohe Schäden durch Einkaufswagen möglich
Auch wenn es auf den ersten Blick nichtig erscheint: ein weggerollter Einkaufswagen kann Sachschäden in vierstelliger Höhe verursachen. Ärgerlich, wenn Ihr eigenes KFZ betroffen ist und sich der Unfallverursacher oder seine Versicherung uneinsichtig hinsichtlich der Kostenübernahme und Schuldfrage zeigt.
Quelle:
Rechtsanwalt Oliver Abel, Mitglied bei anwalt.de / KGK-Rechtsanwälte
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