Darf ich meinem Arzt oder meiner Ärztin ein Geschenk machen?
Dank an Ärztinnen und Ärzte: Geschenke im Rahmen der Regeln
Die Wertschätzung gegenüber Ärztinnen und Ärzten, die ihre Patienten durch schwierige gesundheitliche Phasen begleiten, ist groß. Oft möchten Patientinnen und Patienten ihre Dankbarkeit in Form eines Geschenks zum Ausdruck bringen. Dies ist insbesondere nach dem Ende einer Behandlung der Fall oder wenn sich die Personen besonders gut betreut fühlen. Allerdings unterliegt das Annehmen von Geschenken in der Medizin bestimmten Regeln.
"Ein Geschenk muss innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen", erklärt Sabine Wolter von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. "Laut der Berufsordnung dürfen Ärzte und Ärztinnen nicht den Eindruck erwecken, sich in der Unabhängigkeit ihrer ärztlichen Entscheidung beeinflussen zu lassen."
Definition von "geringfügig"
Die Frage, was unter "geringfügig" zu verstehen ist, führt zu unterschiedlichen Auslegungen. Im Bereich des öffentlichen Dienstrechts, welches kommunale Krankenhäuser und deren medizinisches Personal umfasst, wird die Grenze für annehmbare Geschenke auf 25 Euro festgelegt.
Im Gegensatz dazu verweist Prof. Martin Stellpflug, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein, auf eine berufsrechtliche Praxis für niedergelassene Ärzte, bei der Geschenke im Wert von 30 bis 50 Euro noch als geringfügig betrachtet werden. Kleine Aufmerksamkeiten, wie eine Zuwendung zur Kaffeekasse, eine Packung Pralinen oder ein Blumenstrauß, stehen im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorgaben und können von den Adressaten ohne Bedenken entgegengenommen werden.